Fahrtkosten die zur Durchführung der Substitutionsbehandlung notwendig sind, können einen laufenden Mehrbedarf nach § 21, Abs. 6 SGB II darstellen.
Auf diesen Umstand weist die Sozial-Info 4/2010 hin. Ein Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden sprach dem Kläger einen entsprechenden Anspruch zu, da der in den Regelleistungen enthaltene Betrag von 16,16 € nicht zur Teilnahme an dieser Lebenserhaltenden Behandlung ausreicht.
Näheres findet sich im Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden unter dem Aktenzeichen S 23 AS 766/10 ER vom 11.10.2010 sowie im folgenden Beitrag der Sozial-Info.