Das Ergebnis der Befragung kann wiefolgt zusammengefasst werden
- Bundesweit ist die Versorgung von Substitutionspatienten in Apotheken nicht ausreichend gewährleistet
- weder bei der Belieferung von Rezepten zur eigenverantwortlichen Einnahme („Take Home“)
- noch bei Verordnungen, die eine Einnahme des Substituts in der Apotheke unter Sicht vorsehen
Aus den Ergebnissen leitet die DGS drei Schlussfolgerungen ab:
1. In Notfällen sollte die ärztlich verantwortete Mitgabe von Substitutionsmedikamenten aus Praxen und Ambulanzen erlaubt werden.
2. Die Apothekerschaft hat Sorge zu tragen eine Bevorratung von Substitutionsmedikamenten mindestens in Notdienstapotheken zu gewährleisten.
3. Die Vergabe von Substitutionsmitteln unter Sicht in Apotheken sollte bundesweit nach dem Vorbild der Regelung in Baden Württemberg honoriert werden, um die Bereitschaft der Apotheker zu steigern, Substitutionspatienten in den Pharmazien zu versorgen. Bei Patienten, die per Rezept versorgt werden, sollte den behandelnden Ärzten ein Ausgleich erstattet werden wegen des Honorarausfalls bei gleichzeitig erhöhtem Verwaltungsaufwand und wegen des erhöhten berufsrechtlichen Risikos bei Sichtvergaben in der Apotheke.
http://www.dgsuchtmedizin.de/fileadmin/documents/dgs-info_extra_20140409/Umfrage_zur_Versorgung_von_Substitutionspatienten_in_Apotheken.pdf